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Reisebedingungen der Firma Hannes Hawaii Tours

Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Hannes Blaschke GmbH – handelnd unter dem Namen Hannes Hawaii Tours, nachfolgend „HHT“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss zustande kommenden Pauschalreisevertrages.

Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von HHT bei vermittelten Leistungen

1.1. Die Reiseleistungen von HHT beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von HHT angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet HHT Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.

1.2. Soweit HHT neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von HHT selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat HHT lediglich die Stellung eines Vermittlers von Flugbeförderungsleistungen.

1.3. HHT hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen von HHT vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von HHT als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von HHT) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist HHT im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. HHT haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von HHT aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet HHT insbesondere:

a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von HHT unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen

b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen

c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist. 1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von HHT aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von HHT und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von HHT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von HHT herausgegeben werden, sind für HHT und die Leistungspflicht von HHT nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von HHT gemacht wurden.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von HHT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von HHT vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit HHT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vor-vertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist HHT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

d) Die von HHT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

e) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisen-den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde HHT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 5 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch HHT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird HHT dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von HHT erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine ent-sprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von HHT im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde HHT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 5 Werk-tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. HHT ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von HHT beim Kunden zu Stande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bild-schirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kun-de diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. HHT wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

2.4. HHT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3. Bezahlung

3.1. HHT und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl HHT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-recht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist HHT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kun-den mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von HHT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind HHT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. HHT ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von HHT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von HHT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte HHT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Preiserhöhung; Preissenkung

5.1. HHT behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nach-folgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern HHT den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.1.a) kann HHT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann HHT vom Kun-den den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann HHT vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag herauf-gesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.1.c) kann der Reise-preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für HHT verteuert hat.

5.4. HHT ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für HHT führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von HHT zu erstatten. HHT darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die HHT tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. HHT hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von HHT gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von HHT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber HHT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert HHT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann HHT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von HHT zu vertreten ist. HHT kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von HHT unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. HHT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Eigenanreise, Reisen mit vermittelten Flügen,

  • bis zum 31. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
  • ab dem 30. bis zum 25. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises.
  • ab dem 24. bis zum 18. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises.
  • ab dem 17. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises.
  • ab dem 10. bis zum 4. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises.
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, HHT nachzuweisen, dass HHT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von HHT geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziff. 6.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit HHT nachweist, dass HHT wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist HHT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

6.6. Ist HHT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat HHT unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von HHT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie HHT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7. Umbuchungen

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil HHT keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann HHT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 25,- pro betroffenen Reisenden.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung HHT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Grün-den, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. HHT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

9.1. HHT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von HHT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) HHT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) HHT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von HHT später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6 gilt entsprechend.

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. HHT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von HHT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von HHT beruht.

10.2. Kündigt HHT, so behält HHT den Anspruch auf den Reisepreis; HHT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HHT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein-schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

11. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

11.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat HHT oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von HHT mitgeteilten Frist erhält.

11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit HHT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von HHT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von HHT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an HHT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von HHT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von HHT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von HHT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

11.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reise-mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde HHT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von HHT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 11.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und HHT können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich HHT, seinem Vertreter bzw. seiner Kontakt-stelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisen-den nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung von HHT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reise-preis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

12.2. HHT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Rei-senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von HHT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

12.3. HHT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations-pflichten von HHT ursächlich geworden ist.

13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. Corona)

13.1. Die Parteien sind sich einig, dass HHT die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.

13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

14. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kun-de/Reisende gegenüber HHT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

15.1. HHT informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist HHT verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald HHT weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird HHT den Kunden informieren.

15.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird HHT den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

15.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von HHT oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von HHT einzusehen.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. HHT wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn HHT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

16.3. HHT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde HHT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass HHT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. HHT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass HHT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für HHT verpflichtend würde, informiert HHT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. HHT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

17.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kun-den/Reisenden und HHT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können HHT ausschließlich am Sitz von HHT verklagen.

17.3. Für Klagen von HHT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von HHT vereinbart.

 

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Reiseveranstalter ist:

Hannes Hawaii Tours

Hannes Blaschke GmbH

Fischerweg 7, 87509 Bühl Am Alpsee

Tel. +49 8323 9591816

Fax +49 8323 9591969

Email: info@hannes-hawaii-tours.de

 

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